Satzung
des Heimatkundlichen Vereins Surberg
§ 1
Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Heimatkundlicher Verein Surberg“ und hat seinen Sitz in Surberg.
2. Er ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Verein hat den Zweck der Erforschung der Heimatgeschichte, insbesondere der Geschichte von Gemeinde und Pfarrei Surberg.
2. Der Verein unterrichtet die Allgemeinheit über die geschichtliche Entwicklung Surbergs, fördert Heimatkunde, Heimatbewusstsein und Volksbildung, sowie die Erhaltung von Kulturgütern und Brauchtum.
3. Der Verein erfüllt diese Aufgaben durch literarische Veröffentlichungen, Vorträge, Exkursionen, Führungen, Besuch und Abhaltung von Veranstaltungen, die Erhaltung und Renovierung heimatkundlich wertvoller Objekte und andere Maßnahmen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf Antrag.
2. Alle Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht. Sie haben Anspruch auf Information über alle den Verein betreffenden wichtigen Angelegenheiten.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch schriftliche Kündigung mit dreimonatiger Frist zum Schluss des Geschäftsjahres, durch Auflösung einer juristischen Person oder durch Ausschluss.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 4
Vereinsvermögen
Als Mittel zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele dienen:
1. Spenden
2. Zuschüsse
3. Einnahmen aus heimatkundlichen Veröffentlichungen und
Veranstaltungen
4. Der Verein erhebt einen Mitgliederbeitrag, der von der Mitgliederver-
sammlung beschlossen werden muss.
§ 5
Vereinstätigkeit
Träger der Vereinstätigkeit sind Vorstand, Redaktionsausschuss und Mitgliederversammlung. Über ihre Verhandlungen und die von ihnen gefassten Beschlüsse sind Niederschriften aufzunehmen.
§ 6
Organe
Vereinsorgane sind: 1. der Vorstand
2. der Redaktionsausschuss
3. die Mitgliederversammlung
§ 7
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden
und seinem Stellvertreter,
dem Schriftführer,
dem Schatzmeister
und zwei Beisitzern.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt und ist beschlussfähig bei 3 anwesenden Vorstandsmitgliedern. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Eingeladen wird er durch seinen Vorsitzenden oder dem Verlangen der Mehrheit seiner Mitglieder.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
3. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen.
Der Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt, jedes weitere Vorstandsmitglied ist im Zusammenwirken mit dem Schatzmeister vertretungsberechtigt.
Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Er bestimmt die Art der Abstimmung. Die Abstimmung wird schriftlich durchgeführt, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
4. Der Vorstand verwaltet die Gelder und legt der Hauptversammlung gegenüber Rechenschaft ab.
5. Der Vorstand legt auf der Hauptversammlung den Rechenschaftsbericht vor.
§ 8
Redaktionsausschuss
1. Die Mitglieder des Redaktionsausschusses werden vom Vorstand berufen und müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
2. Der Vorsitzende ist leitendes Mitglied des Ausschusses. Die übrigen Vorstandsmitglieder können dem Ausschuss angehören.
3. Jedes Mitglied des Redaktionsausschusses ist für ein Fachgebiet zuständig und verantwortlich.
4. Dem Redaktionsausschuss obliegt die redaktionelle Zusammenstellung von heimatkundlichen Veröffentlichungen.
5. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§ 9
Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal jährlich hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden, alle drei Jahre zugleich als Wahlversammlung.
2. Die Ladungen erfolgen durch öffentliche Bekanntmachung.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder immer beschlussfähig.
4. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
5. Über den Verlauf, besonders über die gestellten Anträge und die Beschluss-fassung der Versammlung, ist ein Protokoll anzufertigen.
6. Mit Zweidrittelmehrheit beschließt die Mitgliederversammlung über
a) Abberufung eines Mitglieds des Redaktionsausschusses oder Vorstands
b) Satzungsänderung
c) Auflösung des Vereins
7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn die Einberufung von 1/10 der eingetragenen Mitglieder unter Angabe des Zwecks und die Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
8. Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Kassenprüfer, die jährlich einmal die Kassenführung überprüfen und der Mitgliederversammlung darüber berichten.
§ 10
Schlussbestimmungen
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen im ganzen oder nach Tilgung der bestehenden Verbindlichkeiten auf die Gemeinde Surberg übertragen, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der Heimatkunde zu verwenden hat.
3. Die Liquidation des Vereins obliegt dem Vorstand.
Fassung vom 25. März 2011